Sabrina Nowak

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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Entschädigung für lange Prozessdauer


In der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet trat Ende 2011 das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 in Kraft. Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich nicht weniger als eine kleine rechtliche Revolution, denn erstmals eröffnet der Gesetzgeber dem Recht suchenden Bürger einen verschuldensunabhängigen Geldzahlungsanspruch bei überlanger Dauer eines gerichtlichen Prozesses oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Erstattet werden können nicht nur materielle Nachteile, sondern auch eine Art Schmerzensgeld von regelmäßig immerhin 1.200,00 EUR pro Verzögerungsjahr.

Bedenkt man, dass Prozesse in so manchen Gerichtszweigen heute bis drei Jahre und länger andauern, so kann hier schon einiges zusammenkommen. Das gilt übrigens auch für die Partei, die am Ende eines Rechtsstreits verliert, denn auch diese hat einen Anspruch auf Gewährung eines zeitlich überschaubaren Rechtsweges.

Zu der Frage, ab wann ein Verfahren "unzumutbar lange" gedauert hat, verweist das Gesetz auf die Umstände des Einzelfalls im jeweiligen Gerichtszweig.

Das bundesweit erste Urteil hierzu wurde jetzt durch unsere Kanzlei für den Bereich des Verwaltungsgerichts erwirkt.

Urteil des OVG LSA vom 25. Juli 2011, Aktenzeichen 7 KE 1/11 Danach erhielt eine Beamtin nach gut zweijähriger Verfahrenslaufzeit eine Summe von immerhin 3.000,00 EUR an unnötigen Fahrtaufwendungen und "Schmerzensgeld" ersetzt! Darüber hinaus hat sich das Oberverwaltungsgericht zu wesentlichen Aspekten geäußert:
  • Von Bedeutung ist, ob die Prozesspartei deutlich macht, an einem schnellen Abschluss des Verfahrens interessiert zu sein.
  • Man muss sich bei Verzögerungen nicht auf Richterwechsel, eine ungleichmäßige Geschäftsverteilung oder eine mangelnde Personalausstattung des Gerichts verweisen lassen.
  • Auch im Falle einer kurzfristigen Erkrankung des Richters hat das Gericht für eine möglichst weitere Terminierung der Sache Sorge zu tragen.
  • Jedenfalls in einfach gelagerten Fällen sollte eine Instanz bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Jahres nach Klageeinreichung abgeschlossen sein.
Das Urteil ist nun rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung am 11.07.2013 bestätigt.

Wichtig ist für alle Parteien und ihre Rechtsanwälte:
Voraussetzung für die Entschädigung ist (fast) immer, dass die unangemessene Dauer des Verfahrens schon im laufenden Verfahren selbst gegenüber dem Gericht gerügt wird.

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