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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 4. Quartal 2017

Familienrecht



Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2018


In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen nun:

348 € für Kinder von 0 - 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €" (bisher 5.100 €).

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.

Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle.


Falsche Angaben im Unterhaltsverfahren - Verlust des Unterhaltsanspruchs


Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht.

Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) zu entscheiden.

Im entschiedenen Fall nahm die Ehefrau nach der Trennung einen Minijob an. Sie verlangte Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Das OLG verneinte einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau. Vor Gericht ist man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu kommt, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht wird. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.


Wer bekommt die Ehewohnung?


Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine "unbillige Härte" zu verhindern. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Dem Oberlandesgericht Oldenburg lag z. B. folgender Sachverhalt vor: Das zuständige Amtsgericht hatte die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau wäre nicht gerechtfertigt. Diese hatte ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abgehoben.

Die Richter des OLG Oldenburg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein weiteres Zusammenleben mit ihrem Mann ihr nicht zuzumuten wäre. Er hätte auf ihrem Anrufbeantworter eine erhebliche Drohung hinterlassen und sich gewaltsam Zugang zu der Wohnung verschafft, indem er die Terrassentür aufgebrochen hatte.

Aufgrund der Gefährdungslage für die Ehefrau war die Zuweisung der Wohnung an diese auch verhältnismäßig. Dem Mann konnte zugemutet werden, vorübergehend wieder bei seinen Eltern einzuziehen, bei denen er nach der Trennung bereits für einige Zeit gelebt hatte.


Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern


Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4.1.2017 eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter verneint. Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfällt, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vater über 6 Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen will.

Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch war auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Vorliegend kam aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu.


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